Tipps für den Kampf gegen Hitze

Viele Hitzegeplagte sind auf der Suche nach der besten Möglichkeit, der warmen Luft zu entfliehen. Sonnenschutz, Klimaanlage, Swimmingpool und Co stehen hoch im Kurs. Wir geben Ihnen einen Überblick, was Sie aus rechtlicher Sicht beachten sollten.

Wenn der auf Balkon oder Terrasse aufgestellte Sonnenschirm keine Abhilfe mehr schafft, die heiße Luft regelrecht in die Wohnräume kriecht und auch abends nicht mehr herauszubekommen ist (Stichwort Tropennacht), werden nicht nur die Tage, sondern auch noch die Nächte zur Qual. Abhilfemöglichkeiten gegen die Hitze gibt es einige.

Einfache Möglichkeiten, um der Hitze zu entkommen

Ein praktikabler erster Ansatz ist, die Sonneneinstrahlung durch das Anbringen von Jalousien oder Rollläden deutlich zu verringern. Innenjalousien, sofern die Fensterrahmen für die Montage nicht angebohrt werden müssen, sowie Sonnenschutzfolien dürfen im Rahmen des mietvertraglich festgelegten Gebrauchsrechtes grundsätzlich immer angebracht werden.

Bei der Anbringung von in der Regel weitaus effektiveren Außenrollos bzw. Rollläden muss jedoch vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Wohnungseigentümer haben dagegen, sofern nicht bereits im Wohnungseigentumsvertrag geregelt, die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft, daher sämtlicher Miteigentümer, einzuholen.

Das liegt daran, dass es sich bei Fenstern, (Balkon-)Türen sowie der Außenfassade um „allgemeine Teile“ der Liegenschaft handelt, die in Anspruch genommen werden. Verweigern einzelne Miteigentümer ihre Zustimmung, kann diese im gerichtlichen Außerstreitverfahren unter Umständen durch einen Richter ersetzt werden.

Eine weitere, sich immer größerer Beliebtheit erfreuende Abkühlungsmethode ist die Anschaffung eines Klimagerätes. Für das Aufstellen von mobilen Klimageräten, deren Effizienz Fachleuten zufolge enden wollend ist, sind keine Genehmigungen erforderlich. Weitaus wirkungsvoller scheinen Split-Geräte zu sein, die aus einem im Inneren zu befestigenden Kühlgerät und einem an der Hausfassade anzubringenden Außengerät bestehen. Der Montage an der Außenwand müssen im Wohnungseigentum wiederum alle Miteigentümer zustimmen.

Mieter haben ihrem Vermieter derartige beabsichtigte Installationen schriftlich anzuzeigen und seine Genehmigung einzuholen. Wird ein Gerät ohne Einbindung des Vermieters eingebaut, droht eine Besitzstörungsklage bzw. kann der Vermieter, sofern z.B. Fenster oder Fassaden durch Anbohren beschädigt werden, Schadenersatz verlangen.

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Höhere Anforderungen bei außen montierten Klimageräten

Je nach Bundesland kann das Anbringen einer Klimaanlage zudem baubehördlich anzeige-, bewilligungs- oder meldepflichtig sein. Die Auswirkung auf das Ortsbild kann dabei ebenso relevant sein, wie der von einem Klimagerät versursachte Lärm. Dabei genügt es nicht unbedingt, dass ein Gerät die vorgeschriebenen technischen Normen erfüllt.

Ob Nachbarn das Surren einer Klimaanlage – ähnlich wie z.B. das Brummen von Wärmepumpen – über sich ergehen lassen müssen, hängt davon ab, ob die Lärmbeeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt. Dies kann immer nur im Einzelfall anhand der jeweiligen Gegebenheiten beurteilt werden.

Regelungen beim Swimmingpool

Wer die Möglichkeit hat, schafft sich gerne auch einmal einen Swimmingpool an. Ob bzw. ab welcher Beckengröße die Baubehörde über ein solches Vorhaben informiert werden möchte bzw. ob der Pool eventuell sogar genehmigungspflichtig ist, ist sehr unterschiedlich geregelt und erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Baubehörde.

Wer beim Pool-Bau (insbesondere am Wochenende) selbst Hand anlegen möchte, sollte sich zusätzlich über die Vorschriften zu den lokal geltenden Ruhezeiten informieren. Zu von Pool-Pumpen erzeugten Geräuschen gilt das zuvor gesagte.