Feuerwerk – nicht alles ist erlaubt

Der Jahreswechsel steht vor der Tür. Vielerorts feiert man dieses Ereignis traditionell lautstark und farbenprächtig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das private Feuerwerk sind allem Anschein nach nur den wenigsten bekannt.

Ist das Abfeuern von Feuerwerkskörpern in meiner Gemeinde erlaubt? Unter welchen Voraussetzungen darf ich welche Silvesterknaller überhaupt für das geplante Feuerwerk besitzen, geschweige denn dann zünden? Die Antworten auf diese und weitere Fragen finden sich vorwiegend im Pyrotechnikgesetz 2010. Dieses regelt unter anderem den Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände strikt. Ergänzend sind allfällige ortspolizeiliche Verordnungen zu beachten.

Einstufung nach Gefährlichkeit

Feuerwerkskörper gliedern sich entsprechend ihrer Verwendungsart bzw. ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit, einschließlich ihres Lärmpegels, in vier Kategorien. Diese reichen von der Kategorie F1 (Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und auch innerhalb von Wohngebäuden verwendbar sind, wie z.B. Wunderkerzen, Tortensprüher oder Rauch- und Blitzkugeln) bis zur Kategorie F4 (Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen und nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind, wie z.B. professionelle Großfeuerwerke). Welcher Kategorie ein Feuerwerkskörper zugeordnet ist, muss auf diesem entsprechend angeführt sein.

Je nach Kategorie der Feuerwerkskörper ergibt sich daraus, wie alt der Verwender/Besitzer sein muss und ob bzw. welche sonstigen Voraussetzungen (Nachweis von Sachkunde bzw. Fachkenntnis) erfüllt sein müssen. Feuerwerkskörper der gefährlicheren Kategorien F3 und F4 dürfen beispielsweise nur von Personen ab 18 Jahren, bei Vorliegen eines entsprechenden Pyrotechnik-Ausweises und nach behördlicher Bewilligung besessen und verwendet werden. Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in bestimmten Gemeinden die Landespolizeidirektion.

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Feuerwerk-Verbotszone Ortsgebiet

Die im Pyrotechnikgesetz enthaltene Liste an Verboten ist lang. So darf man Feuerwerkskörper bzw. Silvesterknaller der Kategorien F1 und F2 (z.B. klassische Silvesterraketen, Schweizer Kracher etc.) nur einzeln und voneinander getrennt zünden. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet bundesweit grundsätzlich sogar ganzjährig verboten. Durch Verordnung können Bürgermeister jedoch für bestimmte Teile des Gemeindegebietes Ausnahmen erteilen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung keine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie keine unzumutbare Lärmbelästigung zu befürchten sind.

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten sowie von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen und Orten, wie z.B. Tankstellen, ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände generell verboten. Das gilt grundsätzlich auch für das Zünden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 innerhalb oder in unmittelbarer Nähe großer Menschenansammlungen.

Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz können mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen geahndet werden. Herstellern, Importeuren und Händlern drohen bei Zuwiderhandeln gegen die ihnen auferlegten Pflichten (z.B. Kennzeichnungspflichten) noch deutlich höhere Strafen.

Wenn Sie sich im Vorfeld gut informieren und bei der Handhabung die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht lassen, steht einem gelungenen Silvesterfeuerwerk wohl nichts mehr im Wege. In diesem Sinne wünschen wir einen guten und vor allem sicheren Rutsch ins neue Jahr.